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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 10.11.2005
Aktenzeichen: 20 W 273/05
Rechtsgebiete: UmwG
Vorschriften:
UmwG § 1 I | |
UmwG § 5 I | |
UmwG § 16 | |
UmwG § 17 II | |
UmwG § 63 I |
Gründe:
Die zulässige weitere Beschwerde führt auch in der Sache zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Die Vorinstanzen hätten den Antrag auf Eintragung der Verschmelzung vom 07. April 2005 nicht aus den Gründen der Zwischenverfügung des Amtsgerichts vom 12. Mai 2004 zurückweisen dürfen.
Es handelt sich vorliegend um eine Verschmelzung durch Vermögensübertragung gemäß §§ 1 Abs. 1 Ziffer 3, 46 ff UmwG zwischen zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wobei die übernehmende Gesellschaft zugleich die Alleingesellschafterin der übertragenden Gesellschaft ist. Gemäß § 5 Abs. 1 Ziffer 6 UmwG muss der Verschmelzungsvertrag u. a. den Verschmelzungsstichtag enthalten. Hierbei handelt es sich nach der gesetzlichen Definition dieser Vorschrift um den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen des übertragenden Rechtsträgers als für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen gelten. Dieser Verschmelzungsstichtag ist in dem notariell beurkundeten Verschmelzungsvertrag vom 19. Dezember 2003, der der Handelsregisteranmeldung vom 07. April 2004 beigefügt war, unter Ziffer 1.2. und 3.1. mit dem 01.01.2004 angegeben. Der Verschmelzungsvertrag enthält des Weiteren die nach § 5 Abs. 1 UmwG nach Maßgabe der hier einschlägigen Erleichterungen des § 5 Abs. 2 UmwG erforderlichen weiteren Angaben.
Der nach § 16 UmwG vorzunehmenden Anmeldung der Verschmelzung zum Register des Sitzes der Antragstellerin als übertragendem Rechtsträger war gemäß § 17 Abs. 2 UmwG ferner eine Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft beizufügen. Diese Schlussbilanz muss gemäß § 17 Abs. 2 Satz 3 UmwG auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden sein. Dieser Verpflichtung ist die Antragstellerin zwar nicht mit der Anmeldung nachgekommen, welcher lediglich eine Zwischenbilanz zum 30.09.2003 beigefügt war. Hierauf hatte das Registergericht auch zutreffend mit seiner Zwischenverfügung vom 19. April 2004 in deren Ziffer 1) hingewiesen und die Nachreichung einer Schlussbilanz zum Verschmelzungsstichtag gefordert. Dieser Aufforderung kam der Notar mit Schreiben vom 05. Mai 2004 nach, mit welchem er u.a. den Jahresabschluss der Antragstellerin zum 31.12.2003 beim Registergericht einreichte. Damit ist im vorliegenden Falle auch der von der herrschenden Auffassung vertretenen Anforderung genüge getan, wonach der Verschmelzungsstichtag auch den Zeitpunkt festlegt, ab welchem die Rechnungslegung von dem übertragenden auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht und deshalb zwingend der Verschmelzungsstichtag mit dem Stichtag der Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers gemäß § 17 Abs. 2 UmwG in dem Sinne übereinstimmen muss, dass der Stichtag der Schlussbilanz unmittelbar vor dem Verschmelzungsstichtag liegen soll (vgl. Lutter, UmwG, 2. Aufl., § 5 Rn. 31; Kallmeyer, UmwG, 2. Aufl., § 5 Rn. 33; Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG/UmwStG, 3. Aufl., § 5 UmwG Rn. 36). Hier wurde die gemäß § 17 Abs. 2 UmwG nachgereichte Schlussbilanz, die sich allerdings nicht bei den dem Senat vorgelegten Unterlagen befindet, zum 31.12.2003 aufgestellt. Sie liegt damit unmittelbar vor dem im Verschmelzungsvertrag angegebenen Verschmelzungsstichtag des 01.01.2004 und wahrt die 8-Monats-Frist des § 17 Abs. 2 Satz 3 UmwG.
Grund für die Beanstandung des Registerrichters in der Zwischenverfügung vom 12.05.2004 war offenbar, dass in dem Verschmelzungsvertrag unter Ziffer 1.3. zusätzlich angegeben ist, der Verschmelzung werde die Bilanz der Antragstellerin zum 31.10. 2003 als Zwischenbilanz zugrunde gelegt und als Anlage der Verhandlung beigefügt, wobei tatsächlich eine Zwischenbilanz zum 30.09.2003 dieser notariellen Urkunde beigefügt war. Die diesbezügliche zeitliche Diskrepanz zum Verschmelzungsstichtag ist jedoch deshalb unschädlich, weil im vorliegenden Falle eine Verpflichtung zur Aufstellung einer Zwischenbilanz nicht gegeben war. Eine solche Zwischenbilanz ist gemäß § 63 Abs. 1 Ziffer 3 und Abs. 2 UmwG vielmehr nur dann erforderlich, wenn es sich um eine Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften gemäß §§ 60 ff UmwG handelt. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da an der Verschmelzung sowohl als übertragender als auch als übernehmender Rechtsträger jeweils eine GmbH beteiligt ist. Da somit eine Zwischenbilanz für den vorliegend angemeldeten Verschmelzungsvorgang gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, kommt es auf die diesbezügliche Datumsangabe im Verschmelzungsvertrag nicht an.
Deshalb waren die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und das Registergericht anzuweisen, den Eintragungsantrag nicht aus den bisherigen Gründen zurückzuweisen.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.
Ende der Entscheidung
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